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   LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 5 Sa 271/16   

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https://dejure.org/2016,23389
LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 5 Sa 271/16 (https://dejure.org/2016,23389)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.07.2016 - 5 Sa 271/16 (https://dejure.org/2016,23389)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Juli 2016 - 5 Sa 271/16 (https://dejure.org/2016,23389)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Abs 1 KSchG, § 707 Abs 1 ZPO, § 719 Abs 1 ZPO
    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungstitel

  • IWW

    § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO, § 9 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG, § 62 Abs. 1 Satz 5 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung; Zwangsvollstreckung; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Weiterbeschäftigung

  • rechtsportal.de

    Unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus erstinstanzlichem Weiterbeschäftigungstitel bei unzureichender Darlegung eines unersetzlichen Nachteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15

    Bestimmtheit - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 5 Sa 271/16
    Alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Arbeitgeberin hätten vorgebracht werden können, sind im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 09.11.2015 - 17 Ta 23/15; Hessisches LAG 22.01.2014 - 12 Ta 366/13).
  • LAG Hamm, 27.02.2015 - 13 Sa 166/15

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 5 Sa 271/16
    Allerdings ist zu beachten, dass bei der erstinstanzlichen Entscheidung über eine beantragte Weiterbeschäftigung alle bis zum Urteilszeitpunkt dem Arbeitsgericht vorliegenden Erkenntnisse im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (vgl. ausführlich LAG Hamm 27.02.2015 - 13 Sa 166/15 - mwN).
  • LAG Hessen, 22.01.2014 - 12 Ta 366/13

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 5 Sa 271/16
    Alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Arbeitgeberin hätten vorgebracht werden können, sind im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 09.11.2015 - 17 Ta 23/15; Hessisches LAG 22.01.2014 - 12 Ta 366/13).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2023 - 8 Sa 181/23

    Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels bei im

    aa) Zwar ist die in der Berufungsinstanz beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich geeignet, wegen der durch sie begründeten Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers zu begründen (BAG 16.11.1995 - 8 AZR 864/93 - Rn. 66; 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 123; 28.02.2023 - 8 AZB 17/22 - Rn. 27; LAG Rheinland-Pfalz 18.07.2016 - 5 Sa 271/16 - Rn. 8 ; LAG Hamm 27.02.2015 - 13 Sa 166/15 - Rn. 3; LAG Baden-Württemberg 14.12.2017 - 17 Sa 84/17 - Rn. 18, juris).

    Allerdings gilt es zu beachten, dass alle dem Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung über die beantragte Weiterbeschäftigung bis zum Urteilszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind ( LAG Rheinland-Pfalz 18.07.2016 - 5 Sa 271/16 - Rn. 8 ; LAG Hamm 27.02.2015 - 13 Sa 166/15 - Rn. 4; iE auch LAG Baden-Württemberg 14.12.2017 - 17 Sa 84/17 - Rn. 17, juris).

    aaa) Das bloße Stellen eines Auflösungsantrags in der Berufungsinstanz rechtfertigt es für sich genommen noch nicht, die Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel einzustellen, da andernfalls dessen Sinn ebenso entwertet würde wie die bereits erwähnte gesetzliche Konzeption der nur im Ausnahmefall ("nicht zu ersetzender Nachteil") zu durchbrechenden Sicherung und Beschleunigung der nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG grundsätzlich gegebenen vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18.07.2016 - 5 Sa 271/16 - LS sowie Rn. 9; LAG Hamm 27.02.2015 - 13 Sa 166/15 - Rn. 5 f.; ferner LAG Baden-Württemberg 22.03.2006 - 13 Sa 22/06 - Rn. 11, 13; 14.12.2017 - 17 Sa 84/17 - Rn. 25, juris).

    Vielmehr folgt aus der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren, dass der Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Überprüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vollstreckbaren Titels reduziert ist (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 25; LAG Baden-Württemberg 29.03.2023 - 12 Sa 3/23 - Rn. 22 ff. [sogar für den Fall einer "äußerst lückenhaften oder gar vollkommen unzureichenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils"]; LAG Rheinland-Pfalz 18.07.2016 - 5 Sa 271/16 - Rn. 10 ; Hessisches LAG 22.01.2014 - 12 Ta 366/13 - Rn. 9 f., juris).

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